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Satzung der SpVgg 05 / 99 Bad Homburg § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung 05/99 Bad Homburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.Höhe. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 1. Die Spielvereinigung 05/99 Bad Homburg e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“). 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem durch • ein vielseitiges Angebot des Breiten- und Leistungssports für alle Altersgruppen • die Förderung zu mehr fair play, gegenseitigem mitmenschlichem Verstehen und zu gemeinsamem Einstehen füreinander • die Hinleitung zu größerer Verständigungsbereitschaft zwischen verschiedenen Völkern, Nationen und Religionen • die Unterstützung und Förderung der jugendpflegerischen Aufgaben • die Durchführung von Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene. 3. Die Spielvereinigung 05/99 Bad Homburg e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft in Verbänden Die Spielvereinigung 05/99 Bad Homburg e.V. ist Mitglied im: a) Landessportbund Hessen e.V. b) zuständigen Landesverband c) zuständigen Spitzenverband des DSB § 4 Farben und Auszeichnungen 1. Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Wappen der Stadt Bad Homburg vor der Höhe. 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens. 3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. § 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr) b) Kinder (bis 12 Jahre) c) Jugendliche (13 bis 15 Jahre) d) Ehrenmitglieder 2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden. 3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. 4. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann soziale Härtefälle auf Antrag vom Beitrag freistellen. 7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei auf Antrag. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, der nur schriftlich sechs Wochen zum Quartalsende zulässig ist, c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung „unter Hinweis auf diesen Paragraphen“ diese Rückstände nicht bezahlt, oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, d) durch Ausschluß • wegen groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken, und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen. • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins. • Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. 2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und Vereinswappen nicht weiter getragen werden. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (§ 8) b) der Vorstand (§ 9) c) Beirat (§10) § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; alle zwei Jahre mit Neuwahlen des Vorstandes. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch anstatt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang vor der Geschäftsstelle an dem Vereinsheim auf dem Sportplatz „An der Sandelmühle“ sowie im Internet unter www.spvgg05.de eingeladen werden. 4. Die Tagesordnung soll enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Neuwahl des Vorstandes d) Bestätigung der Vorsitzenden e) Wahl von zwei Kassenprüfern f) Veranstaltungskalender g) Haushaltsvorschlag h) Anträge i) Satzungsänderungen sind in ihrem Wortlaut Bestandteil der Tagesordnung j) Verschiedenes 5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung 6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 7. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit). 9. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden. 11. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Es müssen mindesten 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 12. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. 13. Außerordentliche Versammlungen findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 20% der Mitglieder. 14. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) der/dem 1. Vorsitzenden b) 1 - 3 stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Pressesprecher/in f) dem/der Jugendleiter/in g) 1 – 7 Beisitzer 2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben. Mehrere Aufgaben können in Personalunion wahrgenommen werden. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind a) der/die 1. Vorsitzende b) dem/den stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt. 4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. 5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 6. Der Vorstand ist zuständig für die Umsetzung der sportlichen Ziele der Spielvereinigung 05/99 Bad Homburg e.V. und steckt die sportlichen Rahmenbedingungen ab. § 10 Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vertretung des Vereins nach innen und außen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat hat bis zu 13 Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. § 11 Ordnungen 1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. 2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. 3. Die unter 1./2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. § 12 Auflösungsbestimmungen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg vor der Höhe, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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